Wichtige Information zu Änderungen in der Verpackungsgesetzgebung

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2. Dezember 2022

Wichtige Information zu Änderungen in der Verpackungsgesetzgebung

Alle Unternehmen, die Waren in Verpackungen in Deutschland herstellen, importieren oder (z. B. für den Versand) zusätzlich verpacken, unterliegen dem Verpackungsgesetz.
Sobald Verpackungen bei privaten Endverbrauchern anfallen, müssen sich Erstinverkehrbringer wie Produzenten, Onlinehändler und Importeure bei einem bundesweiten Rücknahmesystem für gebrauchte Verkaufsverpackungen zusätzlich lizenzieren.

Seit dem 01.07.2022 sind alle Unternehmen, die Verpackungen handhaben, verpflichtet, sich in LUCID (www.verpackungsregister.de) zu registrieren und anzugeben, welche Art von Verpackung in Umlauf gebracht wird. Dies gilt für alle Verpackungen. – Unabhängig davon, ob die Unternehmen Verpackungen an private oder betriebliche Endverbraucher weitergeben oder davon, ob das Unternehmen systembeteiligungspflichtig ist. 

Dazu gehören demnach auch:

  • Transportverpackungen
  • Mehrwegverpackungen
  • Gewerbliche Verkaufsverpackungen
  • Verkaufspackungen von schadstoffhaltigen Füllgütern

Die Registrierung in LUCID

Unter der Internetadresse der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister finden Sie ausführliche Informationen. Außerdem werden hier alle Definitionen erläutert: www.verpackungsregister.de

Wichtig: Für die Registrierung sowie die Abgabe der Datenmeldungen nach § 10 VerpackG dürfen keine Dritten beauftragt werden, sie ist durch den Erstinverkehrbringer selbst vorzunehmen.

Für die Registrierung sollten Sie folgende Angaben bereithalten:

  • Name, Anschrift, Kontaktdaten des Herstellers
  • Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
  • Nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers. Die Nationale Kennnummer ist z. B. Handelsregisternummer, Vereinsregisternummer etc. Falls diese nicht vorhanden sind, Gewerbeanzeige oder ähnliches. In einzelnen Fällen sind auch die Angabe der ausstellenden Behörde und das Ausstellungsdatum anzugeben
  • Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt
  • Angaben darüber, welche „Verpackungsarten“ in Verkehr gebracht werden (systembeteiligungspflichtige Verpackungen, Verpackungen gemäß § 15 (gewerblich) oder Einweggetränkeverpackungen mit Pfandpflicht)
  • Sonderangaben bei Serviceverpackungen (bereits systembeteiligt oder nicht)
  • Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt
  • Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen
  • Die europäische oder nationale Steuernummer
  • Möglichkeit der Beauftragung eines Bevollmächtigten durch ausländische Verpflichtete ohne Niederlassung in Deutschland (seit 01.07.2021)

Ausnahmen (§12 RegE-VerpackG)

  • Die Verpackung wird nur im Ausland in Verkehr gebracht
  • Die Verpackung ist noch nicht mit Ware befüllt (S. 72 Begr. RegE-VerpackG)

Noch nicht registriert? – Unbedingt nachholen!

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Sollten Sie mit Ihrem Unternehmen die Registrierung noch nicht vorgenommen haben, wird empfohlen, dies umgehend nachzuholen. Eine unterlassene Registrierung kann Bußgelder und Verkaufsverbote nach sich ziehen.

Sollten Sie zu diesem Thema weitere Fragen bezüglich einer von uns konzipierten Verpackungslösung haben, stehen wir von der ursaPack® Ihnen gerne zur Verfügung.